Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.
Indiz bei Vermögensdelikten ist die Beuteteilung.