Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Täter hinter dem Täter
Täter hinter dem Täter:
Fraglich ist, ob es einen mittelbaren Täter geben kann, wenn beim Tatwerkzeug kein Deliktsminus vorliegt.
h.M. | m.M.: Lehre vom Selbstverantwortungsprinzip | |
Inhalt | Die Beteiligten teilen sich die Tatherrschaft:
Der Vordermann hat Wissensherrschaft, soweit er einen geringfügigen Schaden annimmt. Der Hintermann hat kraft Kenntnis vom tatsächlichen Schadensausmaß die verant wortungsbegründende Wissensherrschaft über die Unrechtssteigerung. |
Die Vollverantwortlichkeit des Vordermannes "sperrt" die Verwantwortlichkeit des Hintermanns. |
Folge | Täterschaft des Vordermannes; mittelbare Täterschaft des Hintermannes, sofern die
Unrechtssteigerung wesentlich ist. |
Täterschaft des Vordermannes; Teilnahme des
Hintermannes |
Kritik | * Hier liegt eine Fallgruppe des "Irrtums über den konkreten Handlungsinn" vor. Das Problem bei solchen Fallgruppen ist, dass eine Untescheidung solcher Irrtümer von rechtlich irrelevanten Motivirrtümern letztlich nicht möglichist.
*Außerdem ist der "wesentliche Schaden" schwer zu definieren, bzw. eine Definition ist bis heute noch unklar. |
* Die Verantwortlichkeit wird auf die "kleinen Rädchen im Getriebe" verlagert.
* abstrakt gesehen handelt der Vordermann zwar vorsätzlich, ihm fehlt aber die Kenntnis einer auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigenden Unrechtssteigerung. Dass eine solche Unrechtssteigerung nicht normiert wurde, liegt an einer gesetzestechnischen Unmöglichkeit, die der Begründung einer mittelbaren Täterschaft seitens des Hintermannes nicht entgegenstehen darf. |
Fallgruppen:
* organisierte Machtapparat
[Mauerschüsse in der DDR]
* Weisungsherrschaft
[Arzt/Krankenschwester; Arbeitgeber/Arbeitnehmer]
* Wissensherrschaft
["Katzenkönig-Fall"]