Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 I StGB - Auswirkung des error in persona des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter
(P) AuWie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter aus?
Aberratio-ictus-Lösung | Differenzierdende Lösung | |
Inhalt | Ein error in persona des Tatmittlers bzgl. des vom Hintermann anvisierten Objekts führt beim mittelbaren Täter zueiner aberatio ictus (Fehlgehen der Tat).
Begründung: Der Tatmittler ist ein "Werkzeug" des mittelbaren Täters und muss mithin mit einem mechanischen, vom Täter eingesetzten Werkzeug gleichgestellt werden. Verfehlt ein solches Werkzeug das Ziel, liegt darin ein Fehlgehen der Tat. |
Differenzierung:
Überlässt der mittelbare Täter die Individualisierung dem Werkzeug, ist der error in persona vel objekto des Tatmittlers in vollem Umfang dem mittelbaren Täter zuzurechnen. Handelt der Tatmittler ohne Auswahlbefugnis, so beurteilt sich der error in persona als aberratio ictus für den mittelbaren Täter. Begründung: Wenn nach der Vorstellung des Hintermannes der Tatmittler das Tatobjekt aufgrund bestimmter Charakteristika für ihn individualisieren soll, muss er sich auch einen Auswahlfehler des Tatmittlers zurechnen lassen. |
Kritik | Letztendlich macht sich die Strafbarkeit des Hintermannes von einer nur schwer und nach keinen klaren Kriterien vorzunehmenden Prognoseentscheidung abhängig. (Ob Individualisierung vorliegt ist nur schwer feststellbar) |