Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 II StGB - Mittäterschaft
1. Gemeinschaftliche Begehung
Def.: Eine Tat ist gemeinschaftlich begangen, wenn insbesondere der Mitäter selbst Täter und nicht nur Teilnehmer ist.
Hier Abgrenzung TuT (Theorien)
2. Gemeinsamer Tatplan
-> ausdrückliche Absprache nicht erforderlich, es reicht eine konkludente Übereinkunft aus.