Komandietgesellschaft (KG), §§ 171 I, 162 I HGB - Pflichteinlage (Einlagepflicht)
Die Vermögenswerte Leistung, zu der sich der Kommanditist gegenüber seinen Mitgesellschaftern - also im Innenverhältnis - verpflichtet hat.
Pflichteinlage ist ihrem objektiven Wert entsprechend auf Haftsumme anzurechnen.
Siehe auch: Haftsumme