Mängelrechte Unternehmer, § 377 HGB - Rügepflicht
I. Beidseitiger Handelskauf
Beide Seiten müssen Handelsmänner sein. Analogie wird abgelehnt.
II. Ablieferung
Sache gelangt in Erfüllung des Vertrages so in den Machtbereich des Käufers, dass dieser die tatsächliche Möglichkeit zu ihrer Untersuchung hat.
* Nicht gleichzusetzen mit der Übergabe
* Nachlieferung = Selbstständige Lieferung = Separate Rügepflicht
III. Nicht ordnungsgemäße Lieferung
* § 377 HGB ist kein Mangelbegriff
IV. Redlichkeit des Verkäufers
Keine Anwendung, wenn Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat.