Geschäftseintritt, § 28 HGB - Eintritt
I. Handlesgeschäft eines "Einzelkaufmanns"
II. Gründung einer Personenhandelsgesellschaft
* Wortlaut: Gemeint ist die Gründung einer neuen Personengesellschaft unter Einbringung eines Handelsgeschäfts
III. Einbringung und Fortführung des Handelsgeschäfts
* Keine Fortführung notwendig
* Wirksamkeit des Einbringungsvertrags wg. Grundsätze d. fehlerhaften Gesellschaft nicht erforderlich, § 28 I 1 HGB.
IV. Fehlen einer abweichenden Vereinbarung
§ 28 II HGB entspricht § 25 HGB
Rechtsfolgen
· Neue Gesellschaft haftet § 28 HGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden des bisherigen Inhabers (gesetzlicher Schuldbeitritt)
· Auch die "eintretenden" Gesellschafter haften nach §§ 128, 161 II, 171 ff. HGB
· Beachte § 28 III HGB und § 26 HGB