Vollmachten, §§ 48 ff. HGB - Abgrenzung Prokura von der Handlungsvollmacht.
Ein Prokurist darf jedes Geschäft vornehmen (außer Grundstücke verkaufen).
Jemand mit Handlungsvollmacht darf nur branchenübliche oder gewöhnliche Geschäfte tätigen.
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Ein Prokurist darf jedes Geschäft vornehmen (außer Grundstücke verkaufen).
Jemand mit Handlungsvollmacht darf nur branchenübliche oder gewöhnliche Geschäfte tätigen.
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