Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB - Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne.
Beachte: Sofern eine körperliche Entgegennahme im Einzelfall nicht möglich ist (Grunstücksarbeiten, oder Sachen, die sich schon beim Besteller befinden), genügt zur Abnahme die Billigkeitserklärung