Werkvertragsrecht, § 633 BGB - Mangel
Nach § 633 II 1 ist das Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheiten aufweist.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist dabei jede vertragliche Einigung der Parteien über die geschuldete Eigenschaften des Werkes.
Ein Sachmangel ist demnach jede Abweichung der Istbeschaffenheit des Werkes von seiner Sollbeschaffenheit.