Schuldrecht AT, § 313 BGB - Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage sind Umstände oder Vorstellungen über Umstände, die nicht Vertragsinhalt aber dennoch so wesentlich sind, dass der Geschäftswille beider Parteien oder zumindest einer Partei für die andere erkennbar darauf beruht.