Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB - verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine
I. Übereignung unter Eigentumsvorbehalt, wobei
II. Erwerber über die Sache weiterverfügen darf und eine
III. Vorausabtretung der dadurch erlangten Forderung an den Vorbehaltsverkäufer vereinbart wurde