Eigentum, §§ 925 ff. BGB - Dingliche Einigung
Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußerer auf den Erweber gerichtet sind.
 
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Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußerer auf den Erweber gerichtet sind.
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