Eigentumserwerb - Wer Eigetumserwerb, wenn Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt gleiche Forderung erfasst?
(P) Wonach bestimmt sich, wer die Forderung erwirbt, wenn eine Globalzession und ein verlängerter Eigentumsvorbehalt die gleiche Forderung erfassen?
H.M./ Rechtsprechung | Teilungsprinzip (h.M.) | Surrogationstheorie (h.M.) |
Gläubiger der abgetretenen Forderung ist der Zessionar der ersten wirksamen Zession (abgeleitet aus § 185 II 2 BGB) | Die mehrfach abgetretene Forderung wird unter den in Betracht kommenden Gläubigern anteilig aufgeteilt | Der Warenlieferant wird Inhaber der "begehrten" Forderung: Der Erlös aus dem Warenverkauf tritt als rechtsgeschäftliches Surrogat an die Stelle des Egt. Ableitung: § 285 BGB, § 818 I BGB, § 1247 S. 1 BGB |
geregelt im BGB AT | keine Reglung im BGB § 4 |
Surrogate nie generell, sonder nur speziell geregelt. |