Straftheorien
A. Absolute Straftheoriene
(lat.: absolutus = losgelöst)
Bei der absoluten Sraftheorie ist die Strafe von ihrer gesellschaftlichen Wirkung losgelöst und wirkt rein repressiv.
Zu den absoluten Theorien zählen vor allem die Sühnetheorie und die Vergeltungstheorie.
I. Sühnetheorie
Die Sühnetheorie verfolgt den Geanken, dass der Täter sich durch die Strafe mit der Rechtsordnung versöhnt uns somit das Gleichgewicht wieder hergestellt wird.
Kritik:
Diese Theorie verkennt, dass die Versöhnung ein freiwilliger Akt ist und somit nicht vom Täter durch die Strafe erzwungen werden kann.
II. Vergeltungstheorie
Bei der Vergeltungstheorie, vertreten durch Kant und Hegel, stellt der Täter durch die abgegoltene Strafe die Gerechtigkeit in der sozialen Gesellschaft wieder her.
III. Kritik an den absoluten Theorien
Hier wirddie Sicherung des Gemeinwesens nicht als Strafgrund anerkannt, obwohl dies durch das Strafrechtssystem erzielt werden soll.
B. Relative Straftheorien
(lat.: referre = "sich beziehen")
Mit dem Bestrafungsakt soll alleine die Aufgabe der Verbrechensverhütung erfüllt werden.
Hier wirkt die Strafe in zwei Richtungen:
-> Generalpräventation
-> Spezialprävention
Kritik:
Mit Hilfe dieser Theorie ist keine Beschränkung des Strafmaßes ableitbar.
C. Vereinigungstheorie
Das StGB verfolgt die Vereinigungstheorie. Sie setzt sich aus verschiedenen oben genannten Theorien zusammen. Der Vergeltungsgedanke der Vergeltungstheorie ist ist § 46 I 1 StGB zu erkennen, der die Schuld des Täters als Bemessungsfaktor für seine Strafe nimmt. Die Resozialisierung ist in § 46 I 2 StGB zu erkennen. Dieser enthält spezialpräventive Kriterien. Der generalpräventieve Charakter ergibt sich auf § 47 StGB aus "Verteidigung der Rechtsordnung".