Versuch, § 22 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz und alle sonstigen subektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Absichten.
Der Täter hat Tatentschluss gefasst, wenn die zum Delikt hindrängenden Motive das Übergewicht über die Hemmungsvorstellungen erlangen, wenn der Täter die Tat also lieber begehen als lassen will.
III. Unmittelbares Ansetzen
Der Täter setzt zur Verwirklichung des Tatbestands an, wenn er auf der Basis seines Tatplans subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten hat und die Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen und deshalb das Rechtsgut nach der Vorstellung des Täters bereits gefährdet ist.
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt