Versuch, § 22 StGB - Rücktritt
1. Kein Fehlschlagen
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat davon ausgeht, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandsmäßigen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
2. Rücktrittsverhalten
Abgrenzung: § 24 I StGB <-> § 24 II StGB
Auch wenn Mehrere beteiligt sind, ist § 24 I StGB einschlägig, wenn der Rücktritt "wie ein Mann" oder wenn andere Beteiligte nicht am Tatort sind.
Ein Versuch ist unbeendet, § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
Ein Versuch ist beendet, § 24 I 1 2. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
3. Freiwilligkeit
Freiwillig ist ein Entschluss, wenn er Ausdruck freier Selbstbestimmung des Täters ist, dieser also noch Herr seiner Entschlüsse ist.
Das Rücktrittsmotiv muss nicht "ethisch hochwertig" sein.