Rechtfertigungsgruünde, § 32 StGB - Notwehr
I. Objekitve Voraussetzungen
1. Notwehrlage
Maßstab: Rein objektive Ex-Post-Prüfung!
a) Angriff
Angriff ist jede von einem menschlichen Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
b) Gegenwärtigkeit
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
c) Rechtswidirgkeit des Angriffs
Rechtswidrig ist ein Angriff, der obejktiv im Widerspruch mit der Rechtsordnung steht, also nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und den der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen zu dulden braucht.
2. Notwehrhandlung
Maßstab: Objektives Ex-Ante-Urteil!
a) gegenüber dem Angreifer
b) geeignet
Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
c) erforderlich
Die Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleichermaßen sicher den Angriff abwehrenden Mitteln darstellt.
d) geboten
Geboten ist die Verteidigung, wenn sie keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
II. Subjektive Voraussetzungen/ Verteidigungswille