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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Täter hinter dem Täter

Täter hinter dem Täter:
Fraglich ist, ob es einen mittelbaren Täter geben kann, wenn beim Tatwerkzeug kein Deliktsminus vorliegt.

  h.M. m.M.: Lehre vom Selbstverantwortungsprinzip
Inhalt Die Beteiligten teilen sich die Tatherrschaft:

Der Vordermann hat Wissensherrschaft, soweit er einen geringfügigen Schaden annimmt.

Der Hintermann hat kraft Kennt­nis vom tatsächlichen Schadensausmaß die verant

wortungsbegründende Wissensherrschaft

über die Unrechtssteigerung.

Die Vollverantwortlichkeit des Vordermannes "sperrt" die Verwantwortlichkeit des Hintermanns.
Folge Täterschaft des Vordermannes; mittelbare Täterschaft des Hintermannes, sofern die

Unrechtssteigerung wesentlich ist.

Täterschaft des Vordermannes; Teilnahme des

Hintermannes

Kritik * Hier liegt eine Fallgruppe des "Irrtums über den konkreten Handlungsinn" vor. Das Problem bei solchen Fallgruppen ist, dass eine Untescheidung solcher Irrtümer von rechtlich irrelevanten Motivirrtümern letztlich nicht mög­lichist.

 

*Außerdem ist der "wesentliche Schaden" schwer zu definieren, bzw. eine Definition ist bis heute noch unklar.

* Die Verantwortlichkeit wird auf die "kleinen Rädchen im Getriebe" verlagert.

 

* ab­strakt gesehen handelt der Vordermann zwar vorsätzlich, ihm fehlt aber

die Kenntnis einer auf Strafzumessungsebene zu

berücksichtigenden Unrechtssteigerung. Dass eine solche Unrechtssteigerung nicht normiert wurde, liegt an einer gesetzestechnischen Unmöglichkeit, die der

Begründung einer mittelbaren Täterschaft seitens des

Hintermannes nicht entgegenstehen darf.


Fallgruppen:

* organisierte Machtapparat

[Mauerschüsse in der DDR]

* Weisungsherrschaft

[Arzt/Krankenschwester; Arbeitgeber/Arbeitnehmer]

* Wissensherrschaft

["Katzenkönig-Fall"]



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Downloads / Links

  • Link Dummy1
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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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