Täterschaft und Teilnahme (TuT), §§ 22, 23 StGB: Versuch - Rücktritt: Welche Handlung reicht für den Rücktritt aus?
(P) Welche Handlung reicht für den Rücktritt aus?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Ausreichend ist das in Gang setzten einer Kausalreihe, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird. Das zusätzliche Tätigwerden Dritter ist dabei unschädlich. | "halbherzige" Bemühungen kommen für einen Rücktritt nicht in Betracht. Nur das bestmöglich Rücktrittsverhalten , das dem Zufall keinen Raum lässt, kann Rücktritt und Straflosigkeit verschaffen. |
Kritik | * gegen Wortlaut des § 24 I 1 2. Fall StGB (die Verhinderung reicht aus)
* Gründe des Opferschutzes |