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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Versuch, §§ 22, 24 StGB - Rücktritt: unbeendeter Versuch

Ein Versuch ist unbeendet, § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
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