Täterschaft und Teilnahme (TuT), §§ 25 I 2. Alt, 22 StGB - Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
(P) Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft, §§ 25 I 2. Alt, 22 StGB
h.M. | 1. m.M. | 2. m.M. | |
Inhalt | Der mittelbare Täter setzt unmittelbar an, sobald er das Geschehen aus der Hand gegeben hat. Dies hat er, wenn er das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlassen hat und dieses auf dem Weg zur Tatbegehung ist. | Der mittelbare Täter setzt unmittelbar an mit Beginn der Einwirkung auf das Werkzeug. | Der mittelbare Täter setzt unmittelbar an, wenn das Werkzeug selbst unmittelbar ansetzt. |
Kritik | Zu diesem Zeitpunkt liegt noch keine konkrete Opfergefährdung vor. | Gemäß § 22 StGB muss der Täter selbst durch eine eigene Handlung ansetzten. Wenn der Täter das Werkzeug aus seinem herrschaftsbereich entlassen hat, hat er aus seiner Sicht alles Notwendige getan, um die Tat zu verwirklichen. Ob das Werkzeug letztendlich die Tat ausführt, liegt nicht mehr in seinem Machtbereich. |