Täterschaft und Teilnahme (TuT), §§ 22, 23 StGB - Problem des Zeitpunktes des unmittelbaren Ansetzens bei der Mittäterschaft.
(P) Wann ist der Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens bei der Mittäterschaft?
h.M. (Gesamtlösung) |
m.M. (strenge Einzellösung) |
h.M. (modifizierte Einzellösung) |
|
Inhalt | Alle Mittäter setzten zum gleichen Zeitpunkt an. Der Mittäter, der die Handlung vornimmt, die bei alleiniger Begehung des Deliktes zum unmittelbaren Ansetzen führt, setzt alle anderen Mittäter mit in das Stadium des unmittelbaren Ansetzens. Also liegt das unmittelbare Ansetzen auch für den vor, der seinen Tatbeitrag noch nicht geleistet hat. | Jeder Mittäter setzt in dem Moment unmittelbar an, in dem er mit der Erbringung seines Tatbeitrags beginnt. | Jeder Mittäter setzt in dem Moment unmittelbar an, in dem er mit der Erbringung seines Tatbeitrags beginnt und die "Gesamthandlung" aller Mittäter zusätzlich das Versuchsstadium erreicht hat. |
Begründung | Die Mittäterschaft beruht auf der wechselseitigen Zurechnung von Tatbeiträgen. So muss, wenn die Tathandlung dem Mittäter zugerechnet wird, auch das unmittelbare Ansetzen zugerechnet werden. | § 22 StGB verlangt das unmittelbare Ansetzen des (Mit-)Täters selbst. | § 22 StGB verlangt das unmittelbare Ansetzen des (Mit-)Täters selbst. Um die drohende Vorverlagerung der "strengen Einzelfalllösung" zu verhindern, wird hier aber zusätzlich die "Gesamthandlung" der Mittäter berücksichtigt. |
Kritik | Die Gesamtlösung spricht gegen den Wortlaut des § 22 StGB. |
* Verletzt das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung der Mittäterschaft.
|
* Das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung der Mittäterschaft wird verletzt.
|