Heilung von Verfahrensfehlern - Problem der Heilung einer fehlenden Anhörung
( P) Grundsätzlich ist eine Heilung nur gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfGmöglich. Hier wird von einer Nachholung der Anhörung gesprochen.
Strittig ist, wann bzw. wie die Anhörung nachgeholt werden kann.
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Heilung bei Durchführung des Widerspruchs/ Vorverfahrens, wenn der Widerspruchsführer gegen einen mit Gründen versehen VA Widerspruch erhoben hat und sich darin zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern kann, d.h. Hinweis auf Anhörung durch Widerspruch nicht erforderlich. | Heilung kann nur eintreten, wenn die zuständige Behörde dem Beteiligten durch einen entsprechenden Hinweis deutlich gemacht hat, dass das von ihm angestrebte Widerspruchsverfahren auch der Nachholung der Anhörung dienen soll und der Widerspruchsführer durch eine Begründung des Widerspruchs die Gelegenheit wahrnimmt, Stellung zu nehmen. |
Folge | ||
Argumente |
* Widerspruchsführer weiß regelmäßig, dass ihm durch das Vorverfahren rechtliches Gehör gewährt wird. Deshalb ist ausdrücklicher Hinweis überflüssig.
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* Wortlaut des § 45 I Nr. 3, II HVwVfG: spricht von erforderlicher Anhörung, die nur eine Anhörung i.S.v. § 28 I HVwVfG sein kann.
* Andernfalls würde hoher Stellenwert des § 28 I HVwVfG durch § 45 I Nr. 3, II HVwVfG nicht Rechnung getragen werden.
* § 45 I Nr. 3 HVwVfG hat nicht die Funktion, von der Anhörungspflicht zu befreien und Nachholung muss den sachlichen Anforderungen i.S.v. § 28 I HVwVfG entsprechen.
* Dem Widerspruchsführer muss bewusst sein, dass ihm nachträglich Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt darzustellen. |