Rechtfertigungsgründe, § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr - Problem: § 33 StGB und extensiver Notwehrexzess
(P) Ist § 33 StGB auch auf den extensiven Notwehrxzess anwendbar?
h.M. | a.A. |
(-), weil der Täter begrifflich schon kein Notwehrrecht mehr hat, dessen Grenzen er überschreiten kann. | (+), da der Täter auch in diesem Fall die (zeitlichen) Grenzen der Notwehr überschreitet. |