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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Rechtfertigungsgründe, § 32 StGB - Problem: Notwehrrecht für Polizeibeamten (Schusswaffengebrauch)

Grundsätzlich ist kein Schusswaffengebrauch zulässig. Eine Ausnahme ist in § 61 I HSOG geregelt.
Allerdings lässt § 54 II HSOG "die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand" unberührt. => Notwehr + Notstand während des Dienstes gestattet.

(P) Wie ist der Widerspruch zu der gesetzlichen Einschränkung des Schusswaffengebrauchs nach § 61 I HSOG zu lösen?

  Öffentlich-rechtlicher Lösungsansatz Selbstvertei-digungstheorie "gespaltene" Lösung Strafrechtlicher Lösungsansatz
Inhalt Die polizeilichen Notstandsvorbehalte (§ 54 II HSOG) laufen leer. Die Polizei ist auf die reguzierten Abwehrrechte (z.B. § 61 I HSOG) der Polizeigesetze beschränkt. D.h. sie darf Schusswaffen nur im Rahmen solcher Regelungen (z.B. § 61 I HSOG) verwenden. Der Notrechtsvorbehalt ist nur für das Selbstschutzrecht des Polizisten anwendbar, d.h. der Polizist hat nur ein eigenes Notwehrrecht. Deshalb ist die Nothilfe ausgeschlossen. Der Notstand und die Notwehr schließen nur die strafrechtlichen Folgen eines auf sie gestützten Handelns durch einen Polizisten aus, während die Polizeigesetze nur das polizeilich zulässige Handeln umschreibt. Das bedeutet, die Polizeigesetze regeln nur, wann ein polizeiliches Handeln öffentlich-rechtlich rechtswidrig oder rechtsmäßig ist. Der Polizist darf sich in Ergänzung der polizeilichen Regelungen auf das Notwehr- und Nothilferecht berufen.
Folge        
Argumente Der Staat nimmt bei polizeilichem Handeln einen im Einzelfall nicht zu rechtfertigen Verlust hin, um die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes deutlicher zu konturieren. Der Polizist ist ein Bürger in Uniform. Ihm ist ebenfalls in eigenen Angelegenheiten eine eingeschrängter Verteidigungsumfang nicht zuzumuten.

-> Interessengerecht Auflösung des Widerspruchs


-> Die Einheit der Rechtsordnung steht dem nicht entgegen, da es rechtlogisch möglich ist, ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu tolerieren, beamten- oder polizeirechtlich aber zu missbilligen.

-> § 32/ 34 StGB begründet ebenfalls unmittelbar hoheitliche Eingriffsrechte. Das hat der Gesetzgeber durch die Notrechtsvorbehalte ausdrücklich klargestellt.

Kritik

-> Der betroffener Bürger wird in dem Verahlten ein Versagen des Staates sehen.


-> Die Meinung ist gegen den Gesetzestext des § 54 II HSOG.

-> Der betroffener Bürger wird in dem Verahlten ein Versagen des Staates sehen.


-> Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum für ein eingeschränktes Notwehrrecht zu.

Durch die hier drohenden disziplinarischen Sanktionen wir ein Polizist davon abgehalten, mögliche Hilfe zu leisten. Dadurch werden Notwehr und Notstand bedeutungslos.

Die polizeilichen Beschränkungen den Schusswaffengebrauchs laufen weitgehend leer.

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Downloads / Links

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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