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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Begriffe

Notwehr, § 33 StGB - Notwehrexzess, intensiver

Beim intentsiven Notwehrexcess verteidigt sich der Täter intensiver als erforderlich.

Im Gutachten:
-> § 33 StGB erstetzt auf Schuldebene nur die fehlende Erforderlichkeit (bzw. Gebotenheit)
=> in der Schuld muss die Prüfung der Notwehrvoraussetzungen, Gebotenheit und Verteidigungswille, nachgeholt werden. Erst dann greift § 33 StGB

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Dummy1
  • Link Dummy2
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

Empfohlene Literatur