Notwehr ,§ 32 StGB - Geeignetheit
Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
 
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Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
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