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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Schemata

Vollstreckungsrecht, § 771 ZPO - Drittwiderspruchsklage

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

ggf. Abgrenzung zur Klage gem. § 805 ZPO

 

II. Zuständigkeit des Gerichts

1. örtlich (zB §§ 12, 13 ff., 802 ZPO)

2. sachlich (§ 771 ZPO, 802 ZPO)

 

III. Rechtsschutzbedürfnis

besteht vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung

 

B. Begründetheit

Die DWK ist begründet, wenn dem Kläger ein Interventionsrecht zusteht, dem keine Einwendungen des DW-Beklagten entgegenstehen

 

I. Interventionsrecht des Klägers

II. Keine Einwendungen des Beklagten

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