Vollstreckungsrecht, § 771 ZPO - Drittwiderspruchsklage
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
ggf. Abgrenzung zur Klage gem. § 805 ZPO
II. Zuständigkeit des Gerichts
1. örtlich (zB §§ 12, 13 ff., 802 ZPO)
2. sachlich (§ 771 ZPO, 802 ZPO)
III. Rechtsschutzbedürfnis
besteht vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung
B. Begründetheit
Die DWK ist begründet, wenn dem Kläger ein Interventionsrecht zusteht, dem keine Einwendungen des DW-Beklagten entgegenstehen
I. Interventionsrecht des Klägers
II. Keine Einwendungen des Beklagten