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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen

Mobiliarsachenrecht, § 932 BGB - Abhandenkommen

Abhandenkommen in Sache von § 935 I BGB bedeutet
"unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes" oder
"Besitzverlust gegen oder ohne den Willen des Besitzers".

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