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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Duldung der Zwangsvollstreckung

I. Gegner des Anspruchs

= Eigentümer des Grundstücks

 

II. Inhaber des Anspruchs

= Inhaber der Hypothek

 

III. Fälligkeit der Hypothek

grds: Hypothek ist als Folge des Akzessorietät fällig, wenn die gesicherte Leistung fällig ist

Ausnahme: Sofern zur Fälligkeit der Forderung Kündigung notwendig ist, muss auch Hypothek gekündigt werden, sonst nicht fällig, vgl. § 1141 BGB)

 

IV. Keine Einreden

1. Gegen den Hypothekar aus dem RV der Hypothek selbst

2. gegen. den Zweiterwerber der Hypothek aus der Hypothek selbst gem. § 1157 BGB

3. gegen. den alten / neuen Hypothekar aus der Forderung gem. § 1137 BGB

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