Sachenrecht, §§ 854 ff. BGB - Bestimmtheit
Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Einigung zweifelfrei erkennen kann, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht.
 
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Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Einigung zweifelfrei erkennen kann, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht.
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