Sache, §§ 946 ff. BGB - Zusammengesetzte Sache
Besteht aus mehreren Bestandteilen. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.
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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen
Besteht aus mehreren Bestandteilen. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.
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