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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Schemata

Verfassungsbeschwerde (VB) - Zulässigkeit

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

 

I. Zuständigkeit des BVerfG. Abgrenzung zum Landesverfassungsrecht

beachte: Das Landesverfassungsrecht ist in Hessen der StGH mit Sitz in Wiesbaden

 

II. Beschwerdefähigkeit/Beteiligtenfähigkeit/Grundrechtsfähigkeit

Def.: Jedermann, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

 

III. Prozessfähigkeit / Grundrechtsmündigkeit

Def.: Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.

Beachte: Abzustellen ist dabei auf die Einsichtsfähigkeit (Reife) der Person.

 

IV. Beschwerdegegenstand:

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt

 

V. Beschwerdebefugnis

1. Substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsglecihen Rechte verletzt zu sein.

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

 

VI. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität

Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben. Insbesondere darf er keinen zulässigen Rechtsbehelf versäumt haben.

 

VII. Form und Frist

§§ 23 I 1, 92, 93 I, III BVerfGG

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Downloads / Links

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