Verfassungsbeschwerde (VB) - Begründetheit (Gleichheitsgrundrecht)
Beachte:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird und diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist
I. Ungleichbehandlung
wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich Ungleiches wird gleichbehandelt
=> Bildung von Vergleichsgruppen, die einem gemeinsamen Oberbegriff unterfallen
II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, sofern für sie ein sachlicher Grund besteht.
1. Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Insb. VHMK-Prinzip
2. Ggf. VMK des materiellen Gesetzes
3. Ggf. VMK des Einzelaktes