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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO - Zulässigkeit eines Widerspruchs

Zulässigeit: Ähnlicher Aufbau wie eine Klage

I. Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO

*Analogie: Dogmatisch umstritten ob analog oder nicht (da Verfahren und kein Gericht), aber im Ergebnis irrelevant

 

II. Statthaftigkeit des WS: (+), wenn er Zulässigkeitsvoraussetzung für spätere Klage ist

Wenn also eine AK die statthafte Klageart ist, setzt diese ein erfolgloses Vorverfahren voraus. Dieses ist der Widerspruch.

Beachte: § 16a II 1 HessAGVwGO.

* Abgrenzung VA?

* Vorverfahren nach § 68 VwGO?

* Anfechtungs- oder Verpflichtungswiderspruch?

Merke: auch bei Verpflichtungsklage o. § 54 II BeamtStG

* kein Ausnahmefall aus § 68 I 2 VwGO (dann ist WS nicht statthaft)

(die Klage für späteres Klageverfahren nennen)

 

III. WS-Befugnis: § 42 II VwGO analog

= Möglichkeit Rechtsverletzung oder Zweckwidirgkeit geltend machen zu können gem. § 68 I 1 VwGO (d.h. ist es gem. § 68 1 1 VwGO bei Ermessens-VA ausreichend, wenn der Wider­spruchsführer behauptet, der angegriffene VA beeinträchtige ihn in seinen Rechten und sei unzweckmäßig)

* auch hier ist Adresstatentheorie anwendbar

 

IV. Form/ Frist: § 70 I VwGO

1. Merke: keine Begründung bei WS nötig

2. Frist:

a) Beginn

b) Berechnung/ Ende, § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB

Bei Verfristung:

c) Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung, § 58 II VwGO (Jahresfirst)

d) Widereinsetzung: § 70 II VwGO i.V.m. § 60 VwGO (höhere Gewalt)

Beachte: Rechtsnachfolger müssen die Fristen gegen sich gelten lassen

 

V. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit des WS-Führers: §§ 11, 12 VwVfG

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