Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO - Zulässigkeit eines Widerspruchs
Zulässigeit: Ähnlicher Aufbau wie eine Klage
I. Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO
*Analogie: Dogmatisch umstritten ob analog oder nicht (da Verfahren und kein Gericht), aber im Ergebnis irrelevant
II. Statthaftigkeit des WS: (+), wenn er Zulässigkeitsvoraussetzung für spätere Klage ist
Wenn also eine AK die statthafte Klageart ist, setzt diese ein erfolgloses Vorverfahren voraus. Dieses ist der Widerspruch.
Beachte: § 16a II 1 HessAGVwGO.
* Abgrenzung VA?
* Vorverfahren nach § 68 VwGO?
* Anfechtungs- oder Verpflichtungswiderspruch?
Merke: auch bei Verpflichtungsklage o. § 54 II BeamtStG
* kein Ausnahmefall aus § 68 I 2 VwGO (dann ist WS nicht statthaft)
(die Klage für späteres Klageverfahren nennen)
III. WS-Befugnis: § 42 II VwGO analog
= Möglichkeit Rechtsverletzung oder Zweckwidirgkeit geltend machen zu können gem. § 68 I 1 VwGO (d.h. ist es gem. § 68 1 1 VwGO bei Ermessens-VA ausreichend, wenn der Widerspruchsführer behauptet, der angegriffene VA beeinträchtige ihn in seinen Rechten und sei unzweckmäßig)
* auch hier ist Adresstatentheorie anwendbar
IV. Form/ Frist: § 70 I VwGO
1. Merke: keine Begründung bei WS nötig
2. Frist:
a) Beginn
b) Berechnung/ Ende, § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB
Bei Verfristung:
c) Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung, § 58 II VwGO (Jahresfirst)
d) Widereinsetzung: § 70 II VwGO i.V.m. § 60 VwGO (höhere Gewalt)
Beachte: Rechtsnachfolger müssen die Fristen gegen sich gelten lassen
V. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit des WS-Führers: §§ 11, 12 VwVfG