Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 947 BGB - Verbindung beweglicher Sachen
I. Bewegliche Sachen
II. Verbindung
III. wesentlicher Bestandteil einer (jetzt) einheitlichen Sache
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II. Verbindung
III. wesentlicher Bestandteil einer (jetzt) einheitlichen Sache
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