Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 950 BGB - Verarbeitung
I. Verarbeitung oder Umbildung
Menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung
II. Neue bewegliche Sache
Eine Definition existiert nicht. Verkehrsauffassung ist entscheidend.
Indiz: Hat das Verarbeitungsprodukt einen neuen Namen?
III. Hersteller
Hersteller ist, wen den Verarbeitungsvorgang verantwortlich leitet
IV. kein Ausschluss
Eigentumserwerb (-), wenn der Wert der neuen Sache erheblich geringer ist, als der Wert des Stoffes.
= Schutz des Eigentümers. BGH: Wenn Wert der Verarbeitung nur 60% oder weniger des Wertes des Stoffes erreicht hat.