Verbindung, Vermischung, Verarbeitung , § 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück
I. Bewegliche Sache
II. Verbindung mit einem Grundstück
III. Wesentlicher Bestandteil
 
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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Schemata
I. Bewegliche Sache
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