Verfassungsbeschwerde (VB) - Zulässigkeit
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG. Abgrenzung zum Landesverfassungsrecht
beachte: Das Landesverfassungsrecht ist in Hessen der StGH mit Sitz in Wiesbaden
II. Beschwerdefähigkeit/Beteiligtenfähigkeit/Grundrechtsfähigkeit
Def.: Jedermann, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
III. Prozessfähigkeit / Grundrechtsmündigkeit
Def.: Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.
Beachte: Abzustellen ist dabei auf die Einsichtsfähigkeit (Reife) der Person.
IV. Beschwerdegegenstand:
Jeder Akt der öffentlichen Gewalt
V. Beschwerdebefugnis
1. Substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsglecihen Rechte verletzt zu sein.
2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
VI. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität
Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben. Insbesondere darf er keinen zulässigen Rechtsbehelf versäumt haben.
VII. Form und Frist
§§ 23 I 1, 92, 93 I, III BVerfGG