Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Enteignung
Gesetz sieht vor, dass die Verwaltung final im konkreten Einzelfall eine Eigentumsposition im öffentlichen Interesse vollständig oder teilweise entzieht.
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen
Gesetz sieht vor, dass die Verwaltung final im konkreten Einzelfall eine Eigentumsposition im öffentlichen Interesse vollständig oder teilweise entzieht.
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