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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Schemata

Art. 14 I GG - Eigentumsfreiheit

I. Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG

1. Personeller Schutzbereich

Stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. Geschützt werden Deutsche iSd Art. 116 I GG, Ausländer sowie über Art 19 III GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts

2. Sachlicher Schutzbereich

Gegenstand: Eigentum

Umfang: Bestand des Eigentums und seine Nutzung sowie die Veräußerung bzw. Verfügung über das Eigentum, nicht der Erwerb (dies unterfällt vielmehr dem SB des Art. 2 I GG)

 

II. Eingriff

Klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff finden Anwendung.

 

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Festlegung der Schranke

a) Einfacher Gesetzesvorbehalt: Inhalts- und Schrankenbestimmung: Art. 14 I 2 GG

b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Enteignung: Art. 14 III GG

Beachte. Abgrenzung kann auch schon im Rahmen des Eingriffs vorgenommen werden.

2. Schranken-Schranken

Beachte: Liegt eine Enteignung vor, sind die Anf. des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 14 III GG iRd materiellen Veerfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen.

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen
  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn

Empfohlene Literatur