Art. 14 I GG - Eigentumsfreiheit
I. Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG
1. Personeller Schutzbereich
Stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. Geschützt werden Deutsche iSd Art. 116 I GG, Ausländer sowie über Art 19 III GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts
2. Sachlicher Schutzbereich
Gegenstand: Eigentum
Umfang: Bestand des Eigentums und seine Nutzung sowie die Veräußerung bzw. Verfügung über das Eigentum, nicht der Erwerb (dies unterfällt vielmehr dem SB des Art. 2 I GG)
II. Eingriff
Klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff finden Anwendung.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Festlegung der Schranke
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt: Inhalts- und Schrankenbestimmung: Art. 14 I 2 GG
b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Enteignung: Art. 14 III GG
Beachte. Abgrenzung kann auch schon im Rahmen des Eingriffs vorgenommen werden.
2. Schranken-Schranken
Beachte: Liegt eine Enteignung vor, sind die Anf. des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 14 III GG iRd materiellen Veerfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen.