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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Übersichten

Eigentum, §§ 903 ff. BGB - Ansprüche des Eigentümers zum Eigentumsschutz Art. 14 GG

I. § 985 BGB (bei Entziehung oder Verenthaltung)

 

II. § 1004 BGB (bei Störungen des Eigentums auf andere Art und Weise als Entziehung oder Vorenthaltung)

 

III. § 823 I BGB (u.a. bei Substanzverletzungen - beachte hierzu die besondere Karteikarte im Delikitsrechts zu der Frage, welche verschiedenen Formen der EG-Verletzung des § 823 I erfasst werden.

 

IV. § 894 BGB (wenn das Grundbuch den wahren Eigentpmer nicht als Eigentümer ausweist, weil ein adnerer eingetragen ist.

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