Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Eigentum
Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm ein eprivate Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis einräumen.
Beachte:
· Der Egt-Begriff des. Art 14 I 1 GG ist weiter als der des Zivilrechts.
· Nicht nur dingliche Rechte, sondern auch schuldrechtliche (Forderungen) und
· Immaterialgüterrechte
· Auch subjektiv-öffentliche Rechte erfasst.