Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB - Unverhältnismäßigkeit
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung für den Unternehmer im Vergleich zu dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung für den Besteller bietet, unangemessen hoch sind (sog. Kosten-Nutzen-Vergleich).