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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Definitionen

Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB - Abnahme

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne.

Beachte: Sofern eine körperliche Entgegennahme im Einzelfall nicht möglich ist (Grunstücksarbeiten, oder Sachen, die sich schon beim Besteller befinden), genügt zur Abnahme die Billigkeitserklärung

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