Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB - Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne.
Beachte: Sofern eine körperliche Entgegennahme im Einzelfall nicht möglich ist (Grunstücksarbeiten, oder Sachen, die sich schon beim Besteller befinden), genügt zur Abnahme die Billigkeitserklärung
 
    
 Hammen Schuldrecht SS05 Gießen
     Hammen Schuldrecht SS05 Gießen






