Irrtümer, §§ 119 ff. BGB - Inhaltsirrtum
Im Fall des Inhaltsirrtums irrt der Erklärende über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
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Im Fall des Inhaltsirrtums irrt der Erklärende über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
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