Irrtümer, § 119 BGB - Irrtum gem. § 119 I BGB
Ein Irrtum gemäß § 119 I BGB liegt vor, wenn das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte bei Abgabe der Willenserklärung unbewusst (irrtümlich) und erheblich voneinander abweichen.
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Ein Irrtum gemäß § 119 I BGB liegt vor, wenn das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte bei Abgabe der Willenserklärung unbewusst (irrtümlich) und erheblich voneinander abweichen.
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