Irrtümer, §§ 119 ff. BGB - Kalkulationsirrtum
Es wird eine Willenserklärung abgegeben, die das unzutreffend Ergebnis einer Kalkulation darstellt. Hier hat sich der Erklärende verrechnet oder ist von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen.
Offener Kalkulationsirrtum:
Der Erklärende deckt seine Berechnung gegenüber dem Empfänger auf.
verdeckter Kalkulationsirrtum:
Der Erklärende deckt seine Berechnung gegenüber dem Empfänger nicht auf.