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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Irrtümer, §§ 119 ff. BGB - Kalkulationsirrtum

Es wird eine Willenserklärung abgegeben, die das unzutreffend Ergebnis einer Kalkulation darstellt. Hier hat sich der Erklärende verrechnet oder ist von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen.

Offener Kalkulationsirrtum:

Der Erklärende deckt seine Berechnung gegenüber dem Empfänger auf.

 

verdeckter Kalkulationsirrtum:

Der Erklärende deckt seine Berechnung gegenüber dem Empfänger nicht auf.

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