Irrtümer, § 123 I Fall 2 BGB - Widerrechtlichkeit der Drohung
Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn
* das eingesetzte Mittel widerrechtlich ist
* der verfolgte Zweck widerrechtlich ist
* die Verbindung gerade dieses Zweckes mit diesem Mittel (sog. "Zweck-Mittel-Relation") widerrechtlich ist